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Gesetze und Urteile zitieren — der Stil, den niemand im Bachelor lernt

Gesetze und Urteile richtig zitieren: §, BGH, EuGH, BGE — die Regeln pro Rechtsraum, mit konkreten Beispielen und den Fehlern, die in juristischen Arbeiten Punkte kosten.

7 Min. LesezeitGesetze zitierenUrteile zitierenJuraRechtswissenschaftenBachelorarbeit

Häufige Fragen

Gehören Gesetze ins Literaturverzeichnis?
Klassische Antwort: Nein. Gesetze werden im Text mit Norm und Fassung zitiert, ein eigener Verzeichniseintrag entfällt. Anders bei Verordnungen, Richtlinien und Bekanntmachungen, die manche Lehrstühle separat im Quellenverzeichnis führen — das steht im Leitfaden.
Wie zitiere ich ein Urteil, das ich nur online auf einer Datenbank gefunden habe?
Mit der amtlichen Fundstelle, falls vorhanden (z. B. BVerfGE 152, 152). Wenn nicht: Gericht, Datum, Aktenzeichen und die Datenbank-Quelle (juris, beck-online, openJur) mit Abrufdatum. Eine reine URL ohne Aktenzeichen reicht für eine wissenschaftliche Arbeit nicht.
Was ist der Unterschied zwischen 'Vgl.' und einem direkten Beleg in der Fussnote?
Vgl. heisst: 'siehe sinngemäss' — du paraphrasierst oder verweist auf eine Gesamtaussage. Ohne 'Vgl.' suggerierst du, dass die Stelle die exakte Aussage genau so trifft, idealerweise wörtlich. In juristischen Arbeiten wird das streng unterschieden.
Wie zitiere ich ein EuGH-Urteil?
Seit 2014 mit dem ECLI: 'EuGH, Urt. v. 13.05.2014 — C-131/12, ECLI:EU:C:2014:317 — Google Spain.' Die Rechtssachennummer (C-131/12) und der ECLI identifizieren das Urteil eindeutig; die alte Sammlungsangabe (Slg.) gilt nur noch für ältere Urteile.
Wie zitiere ich ein BGH-Urteil?
Mit amtlicher Sammlung, wenn vorhanden: 'BGHZ 217, 110 (118)' für Zivilsachen, BGHSt für Strafsachen. Sonst mit Datum, Aktenzeichen und Fundstelle: 'BGH, Urt. v. 12.05.2023 — V ZR 152/22, NJW 2023, 2105.'
Wie zitiere ich Gesetzesartikel und Urteile in der Schweiz?
Gesetzesartikel mit Art. und Gesetzeskürzel: 'Art. 41 Abs. 1 OR'. Bundesgerichtsentscheide mit der amtlichen Sammlung BGE inklusive Erwägung: 'BGE 144 III 145 E. 3.2 S. 148' — die Erwägung (E.) zu nennen ist in juristischen Arbeiten Pflicht.

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